Blockverzeichniss

Artikel-Schlagworte: „Finanzbehörden“

Kassenprüfung

In der Regel sind alle Betriebe mit oder umfangreicheren Kassensystemen ausgestattet, die Waren oder Dienstleistungen verkaufen. Bei Nutzung der Kassen ist darauf zu achten, dass bei Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden einiges zu beachten ist. Die Kasseneinnahmen und die Kassenausgaben sind in einem festzuhalten und mit Belegen nachzuweisen. Im Prinzip ist jeder, der überwiegend mit Bargeschäften zu tun hat verpflichtet, ein zu führen. Dies gilt auch für die Gastronomie. Denn hier werden zumindest die Einnahmen zum größten Teil bar eingenommen und mit der Kasse registriert. Für die Vereinfachung der Buchführung ist es sinnvoll, den gastronomischen Betrieb mit wenigstens einer auszustatten. Denn die ist in der Lage, einzelne Vorgänge detailliert zu dokumentieren. Auf dem Bon für den Kunden ebenso wie auf dem Tagesendsummenbon für die betriebliche Führung des Kassenbuchs kann die einzelne Verkäufe namentlich benennen, dein Einzelpreis ausweisen und den Gesamtpreis des Verkaufs benennen. Ebenso ist es wichtig und Standard, dass auch einfache Registrierkassen die aktuelle Mehrwertsteuer sowohl im Steuersatz als auch im Betrag ausweisen kann. Die Betriebsprüfer der Finanzbehörden prüfen insbesondere das äußerst kritisch. Mängel im berechtigen sogar dazu, die Kasseneinnahmen und –ausgaben zu schätzen. Eintragungen in das müssen korrekt, zeitnah, vollständig und geordnet vorgenommen werden. Und wie in der übrigen Buchhaltung gilt auch beim Verbuchen der Kassenumsätze: keine Buchung ohne Beleg! Die Verbuchung von Kassenbewegungen sollte täglich erfolgen. Eine spätere Buchung ist dann zulässig, wenn betriebliche Gründe zwingend dagegen sprechen noch am gleichen Tag zu buchen und wenn die Kassenbewegungen zweifelsfrei den Buchungsunterlagen entnommen werden können. Wenn Gelbewegungen zwischen Kasse und Bank stattfinden, zum Beispiel wenn die Tageseinnahmen auf das Bankkonto eingezahlt werden, sind auch diese mit Beleg im zu erfassen. Der rechnerische Kassenbestand in den Buchungsunterlagen muss jederzeit mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmen. Fehlbeträge sind nicht möglich. Auch ist es nicht möglich, dass der tatsächliche Bargeldbestand negativ, also im minus ist. Fehlbeträge sind höchstens möglich, wenn unbedingt zu vermeidende Buchungsfehler auftreten. Hierzu zählen zum Beispiel Erfassung von Bareinnahmen und Barausgaben zu einem späteren Zeitpunkt oder nicht verbuchte Betriebseinnahmen. Bei der Verwendung von und Kassensystemen werden in aller Regel die Tageseinnahmen in einer Gesamtsumme nach rechnerischer Vorgabe des Tagessummenbons in das übernommen. Eben jener Tagessummenbon dient auch als Buchungsbeleg, der als solcher auch einer Aufbewahrungsfrist unterliegt. Außerdem dient er dem Nachweis der am Tag getätigten Einzelauflistung der Barverkäufe. Auch sogenannte Fehlbons sind aufzubewahren, um eine rechnerische Differenz zwischen Bargeldbestand und Kassenbuchsumme zu belegen. Auch ist darauf zu achten, dass verschiedene Unterlagen aufbewahrt werden, die mit dem eigentlichen Bargeschäft nichts zu tun haben. Dazu gehören unter anderem die Bedienungs- undProgrammieranleitung der , Kellnerberichte und betriebswirtschaftliche Auswertungen.

Tags:, , , , , , , , , , , ,

Verwandte Artikel

Webseitenbewertung
Dieses Portal wird aktuell bewertet. Sie sind an einer Kooperation, an einer Werbeschaltung oder an eine Beteiligung interessiert? dann melden Sie sich doch einfach bei uns!

Letzte Kommentare